Es ist, wie das Bundesgericht feststellte, im Gegenteil ein Anliegen des Gesetzgebers, die bestehenden faktischen Monopole einzuschränken. Die Leitlinien für die Energieversorgung in Art. 5 Abs. 2 EnG hielten denn auch fest, dass eine wirtschaftliche Energieversorgung auf den Marktkräften beruhe und Sache der Energiewirtschaft sei. Die Ausführungen des Bundesgerichtes können sinngemäss auch auf die Frage, ob eine Zulassungsoder Kontingentierungsordnung bestehe, übertragen werden. Eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ordnung der Elektrizitätswirtschaft ist weder im EleG noch im EnG zu ersehen.