5 wirtschaftsverwaltungsrechtliche Regelung vorliegt, ist ein Interesse eines Konkurrenten, eine einen andern Konkurrenten betreffende polizeiliche Verfügung anzufechten, nicht als schützenswert zu bezeichnen. 2.5. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Parteien einer spezifischen wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Ordnung unterstehen. Eine solche Ordnung könnte sich sowohl aus Bundesrecht, als auch aus kantonalem Recht ergeben.