a VwVG vor diesem Hintergrund verfassungskonform ausgelegt, kann ein rein polizeilich orientierter Zulassungsentscheid deshalb keine besondere Beziehungsnähe schaffen. Soweit die Rechtsordnung nicht eine Ausnahme von der wirtschaftspolitischen Grundordnung vorsieht, d. h. solange nicht eine mit einer Zulassungsoder Kontingentierungsordnung zumindest vergleichbare besondere