AJP] 1999, S. 351 ff., S. 352) in seinen Anmerkungen zu BGE 125 I 7 ausführt, liegt der Wirtschaftsordnung der Schweiz ein verfassungsrechtlicher Grundentscheid zugunsten einer wettbewerbsorientierten und sozialverpflichteten Wirtschaftsordnung zugrunde. Das Auftreten neuer Konkurrenten ist in dieser Ordnung nicht nur hinzunehmen, sondern sogar erwünscht. Wird Art. 48 Bst. a VwVG vor diesem Hintergrund verfassungskonform ausgelegt, kann ein rein polizeilich orientierter Zulassungsentscheid deshalb keine besondere Beziehungsnähe schaffen.