Dass allein schon für beide Parteien anwendbare wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen eine besondere Beziehungsnähe bewirken würden, kann auch der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnommen werden. Die Entscheide BGE 125 I 7 E. 3g und BGE 127 II 264 E. 2h stellen somit lediglich eine Präzisierung oder Klärung der bisherigen Praxis dar. Das Kriterium der gemeinsamen wirtschaftspolitischen Ordnung überzeugt auch in sachlicher Hinsicht. Wie Paul Richli (Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1999, S. 351 ff.