Dieser Kritik kann nicht gefolgt werden. Eine Praxisänderung des Bundesgerichtes ist im soeben zitierten Entscheid sowie im - diesen bestätigenden - Urteil BGE 127 II 264 E. 2h nicht zu erblicken. Bereits in den vorstehend angeführten Entscheiden hat das Bundesgericht das Kriterium der gemeinsamen wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Ordnung entwickelt und diese ausdrücklich oder stillschweigend im Rahmen der Prüfung als eine Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung umschrieben. Dass allein schon für beide Parteien anwendbare wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen eine besondere Beziehungsnähe bewirken würden, kann auch der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnommen werden.