So wurde angeführt, das Bundesgericht habe mit dem Entscheid BGE 125 I 7 E. 3g eine Praxisänderung vorgenommen, ohne diese als solche zu kennzeichnen. In der bisherigen Praxis sei das Erfordernis der gemeinsamen wirtschaftsrechtlichen Ordnung nur insofern von Bedeutung gewesen, als damit habe verhindert werden sollen, dass sich ein Konkurrent gegen Vorhaben eines andern Konkurrenten, die mit der staatlich geregelten wirtschaftlichen Tätigkeit nichts zu tun gehabt hätten, hätte wehren können. Das neu eingeführte Kriterium einer wirtschaftspolitischen Ordnung sei nicht gerechtfertigt.