4 die Zulassung des genveränderten Saatgutes die Möglichkeiten, Produkte aus unverändertem Saatgut in Verkehr zu bringen, nicht eingeschränkt würden. Ferner bezeichnete es das Bundesgericht als nicht willkürlich, Apothekern die Legitimation zur Anfechtung der Zulassung eines anderen Apothekers abzusprechen, da die Konkurrenten lediglich einer gesundheitsoder wirtschaftspolizeilichen Ordnung unterstehen würden (BGE 125 I 7 E. 3g). 2.4.2. Diese Rechtsprechung wurde in der Lehre teilweise kritisiert. So wurde angeführt, das Bundesgericht habe mit dem Entscheid BGE 125 I 7 E. 3g eine Praxisänderung vorgenommen, ohne diese als solche zu kennzeichnen.