Keine besondere Beziehungsnähe erkannte das Bundesgericht dagegen zwischen Herstellern und Vertreibern von Sojaprodukten einerseits und einem Unternehmen, welches eine Technologie zur Herstellung genveränderten Soja-Saatgutes anbietet, anderseits (BGE 123 II 376 E. 5b cc). Das Bundesgericht zog dabei namentlich in Erwägung, dass durch