bei deren Verweigerung die Behörde auch die Konkurrenzierung bisheriger Betriebe mitberücksichtigen konnte. Eine besondere Beziehungsnähe besteht aufgrund der gleichen Überlegungen auch zwischen sich konkurrierenden Lotterieunternehmen, wenn die Behörde beim Entscheid über die Zulassung einer Lotterie auch die Frage des Bedürfnisses prüfen kann (BGE 127 II 264 E. 2h). Keine besondere Beziehungsnähe erkannte das Bundesgericht dagegen zwischen Herstellern und Vertreibern von Sojaprodukten einerseits und einem Unternehmen, welches eine Technologie zur Herstellung genveränderten Soja-Saatgutes anbietet, anderseits (BGE 123 II 376 E. 5b cc).