Das Interesse eines Konkurrenten an der Anfechtung einer Baubewilligung gilt demgegenüber nicht als schutzwürdig, soweit der Konkurrent dadurch bloss in seiner allgemeinen wirtschaftlichen Stellung als Gewerbegenosse berührt ist (BGE 125 I 7 E. 3 f., BGE 109 Ib 198 E. 4d). Eine besondere wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ordnung, welche eine besondere Beziehungsnähe zwischen den Konkurrenten schafft, bestand nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes beispielsweise zwischen Kinobetreibern (BGE 113 Ib 197 E. 4), da nach dem damals gültigen Art. 18 des Bundesgesetzes über das Filmwesen vom 28. September 1962 (BBl 1962 488 ff.) die Eröffnung neuer Kinosäle einer Ermessensbewilligung bedurfte,