a VwVG schutzwürdiges Interesse zu begründen vermag (BGE 123 II 376 E. 5b). Es bedarf hierfür einer spezifischen, qualifizierten Beziehungsnähe, etwa durch eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung. Das Interesse eines Konkurrenten an der Anfechtung einer Baubewilligung gilt demgegenüber nicht als schutzwürdig, soweit der Konkurrent dadurch bloss in seiner allgemeinen wirtschaftlichen Stellung als Gewerbegenosse berührt ist (BGE 125 I 7 E. 3 f., BGE 109 Ib 198 E. 4d).