von Art. 48 Bst. a VwVG (bzw. des inhaltlich entsprechenden Art. 103 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG], SR 173.110) zu beurteilen. Es besteht kein Raum, die Beschwerdebefugnis für Verfahren vor verschiedenen Behörden unterschiedlich auszulegen. Das Bundesgericht hat im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis von Konkurrenten festgestellt, dass nicht jedes beliebige tatsächliche Berührtsein ein nach Art. 48 Abs. Bst. a VwVG schutzwürdiges Interesse zu begründen vermag (BGE 123 II 376 E. 5b).