Die Beschwerdegegnerin ihrerseits ist sowohl für die Stromproduktion als auch die Stromübertragung zuständig. Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die Beschwerdegegnerin bieten ihre Leistungen unter anderem im Gebiet B an. Die Beschwerdeführerinnen sind somit direkte Konkurrentinnen der Beschwerdegegnerin. Es ist damit abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen Konkurrenten zur Beschwerde berechtigt sind. 2.4.1. Ungeachtet einer allfälligen grosszügigeren Praxis einiger Administrativbehörden des Bundes, wie sie von der Vorinstanz geltend gemacht wurde, ist das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses nach der bundesgerichtlichen Auslegung (BGE 127 II 264, BGE 123 II 376 E. 5b)