3 Eine räumliche Nähe der Beschwerdeführerin 1 zur projektierten Anlage, welche ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde begründen würde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin kann damit nicht gestützt auf eine Nachbareigenschaft bejaht werden. 2.4. Die Beschwerdeführerin 1 produziert und transportiert elektrische Energie, während die Beschwerdeführerin 2 als Zwischenhändlerin auftritt, die Elektrizität überträgt und an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Gemeinden abgibt. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits ist sowohl für die Stromproduktion als auch die Stromübertragung zuständig.