Die raumplanerischen Interessen vermögen eine Beschwerdelegitimation nicht zu begründen. 2.3. Eine besondere Beziehung zur Streitsache kann durch eine besondere räumliche Nähe gegeben sein. Im vorliegenden Fall ist die umstrittene Anlage nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 wenig mehr als ein Kilometer von deren bestehendem Unterwerk entfernt. Es ist indessen nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die projektierte Transformationsanlage aufgrund dieser räumlichen Nähe Auswirkungen auf die Anlagen der Beschwerdeführerin 2 haben wird. Es sind keine Immis­sionen auf das Unterwerk der Beschwerdeführerin zu erwarten.