Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihren Schlussbemerkungen vom 24. November 2004 die Legitimation der Beschwerdeführerinnen. Sie bezeichnet die Interessen der Beschwerdeführerinnen als nicht schutzwürdig, dass es ihnen lediglich darum gehe, ihre Monopolstellung zu verteidigen. 2.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen lediglich raumplanerische Interessen geltend machen, ist eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen sind in ihren Interessen an einer geordneten Raumentwicklung nicht mehr als jedermann betroffen. Die raumplanerischen Interessen vermögen eine Beschwerdelegitimation nicht zu begründen.