Die Vorinstanz verweist in ihren Schlussbemerkungen vom 23. November 2004 auf ihre Ausführungen zur Einsprachelegitimation im angefochtenen Entscheid (E. 4). Die Vorinstanz vertrat darin die Auffassung, die Einsprachelegitimation sei aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Konkurrenzverhältnisses gegeben. Ferner unterstünden die Beschwerdeführerinnen der gleichen bundesrechtlichen Ordnung wie der Streitgegenstand. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihren Schlussbemerkungen vom 24. November 2004 die Legitimation der Beschwerdeführerinnen.