Die Anlage sei zudem Bestandteil einer Strategie der Beschwerdegegnerin zur Ausweitung ihres Marktes zulasten der Beschwerdeführerinnen. Sie macht damit in erster Linie ihre wirtschaftlichen Interessen als Konkurrentin der Beschwerdegegnerin geltend. Die Beschwerdeführerin 2 macht sinngemäss das gleiche Beschwerdeinteresse gelten. In ihren Schlussbemerkungen vom 13. Dezember 2004 ergänzt sie zudem, sie unterstehe als Unternehmen der Elektrizitätsversorgung der gleichen verwaltungsrechtlichen Ordnung wie die Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz verweist in ihren Schlussbemerkungen vom 23. November 2004 auf ihre Ausführungen zur Einsprachelegitimation im angefochtenen Entscheid (E. 4).