2 besondere Beziehungsnähe gegeben ist, hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert wird. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Akt persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht zur Verwaltungsoder Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BGE 123 II 376 E. 2 mit Hinweisen). 2.1. Die Beschwerdeführerin 1 macht keine Ausführungen zu ihrem Interesse am Verfahrensausgang.