Zur Begründung führen sie aus, für die geplante Anlage bestehe kein Bedarf, da die Versorgungssicherheit mit den bestehenden Anlagen der Beschwerdeführerinnen gewährleistet sei. Mit der neuen Anlage werde eine aus technischen, raumplanerischen und rechtlichen Gründen unerwünschte Infrastruktur aufgebaut. Aus den Erwägungen: (…) 2. Nach Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), ist zur Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.