{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-02-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-90--_2004-02-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007118.pdf?ID=150007118", "Checksum": "b4c58411784bd78548ac3a3f36a4469f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 01.02.2004 JAAC 69.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 01.02.2004 JAAC 69.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 01.02.2004 JAAC 69.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:27", "Checksum": "ea57e1f096b44234b100471165c2d129", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 01.02.2004 JAAC 69.90 \r\n\n 5\nwirtschaftsverwaltungsrechtliche Regelung vorliegt, ist ein Interesse eines\nKonkurrenten, eine einen andern Konkurrenten betreffende polizeiliche\nVerfügung anzufechten, nicht als schützenswert zu bezeichnen.\n2.5. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Parteien einer\nspezifischen wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Ordnung unterstehen. Eine\nsolche Ordnung könnte sich sowohl aus Bundesrecht, als auch aus kantonalem\nRecht ergeben. Regelungen zur Tätigkeit der Parteien finden sich vorab im\nBundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und\nStarkstromanlagen (EleG, SR 734.0), im Energiegesetz vom 26. Juni 1998\n(EnG, SR 730.0), im Energiegesetz des Kantons Thurgau vom 22. De­zember\n1986 (RB 731), sowie im Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die\nNutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz [WRG], SR 721.80).\n2.6. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin\nunterstehen dem EleG. Dieses ist ein Polizei- und Förderungsgesetz und\nenthält keine umfassende Regelung des Elektrizitätswesens. Insbesondere\nhandelt es sich beim EleG nicht um ein «Elektrizitätswirtschaftsgesetz» (Tobias\nJaag / Georg Müller / Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Ausgewählte Gebiete\ndes Bundesverwaltungsrechts, 5. Aufl., Basel 2003, S. 134). Die staatlichen\nRegelungen im Bereich der Elektrizitätswirtschaft sind ausschliesslich\npolizeilich motiviert. Zwar bestehen in der Elektrizitätswirtschaft\nin gewissen Bereichen Monopolsituationen. Diese sind jedoch nicht\nrechtlich, sondern rein faktisch begründet (vgl. Rolf H. Weber / Bettina\nKratz, Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2005, S. 232 f.). Die Monopole\nwerden denn auch durch das geltende Recht keineswegs geschützt. Wie\ndas Bundesgericht in BGE 129 II 497 E. 4.5 nach eingehender Prüfung\nfesthielt, bestehen keine bundesrechtlichen Vorschriften, welche eine\nKonkurrenz im Bereich der Elektrizitätsversorgung ausschliessen würden.\nEs ist, wie das Bundesgericht feststellte, im Gegenteil ein Anliegen des\nGesetzgebers, die bestehenden faktischen Monopole einzuschränken. Die\nLeitlinien für die Energieversorgung in Art. 5 Abs. 2 EnG hielten denn auch\nfest, dass eine wirtschaftliche Energieversorgung auf den Marktkräften\nberuhe und Sache der Energiewirtschaft sei. Die Ausführungen des\nBundesgerichtes können sinngemäss auch auf die Frage, ob eine Zulassungsoder Kontingentierungsordnung bestehe, übertragen werden.\nEine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ordnung der Elektrizitätswirtschaft ist\nweder im EleG noch im EnG zu ersehen. Die das Plangenehmigungsverfahren\nregelnden Normen des EleG sehen bloss eine Überprüfung der Sicherheitsund der Umweltvorschriften vor, nicht aber einen Bedürfnisnachweis (vgl.\nWeber/Kratz, a.a.O., S. 212 ff.). Zu prüfen bleibt somit einzig, ob einzelne\nBestimmungen der anwendbaren Gesetze Auswirkungen auf die Tätigkeiten\nder Parteien haben, welche einer Zulassungs- und Kontingentierungsordnung\ngleichkommen und damit eine besondere Beziehungsnähe schaffen.\n2.6.1. Die Beschwerdeführerinnen machen in Ihren Ausführungen wiederholt\ngeltend, dass mit dem Enteignungsrecht gemäss Art. 44 Bst. b EleG die\nErstellung von Parallelinfrastrukturen vermieden werden solle. Die\nBeschwerdeführerinnen stellen sich gestützt auf diese Bestimmung auf\nden Standpunkt, eine Plangenehmigung könne nur bei Vorliegen eines\n\n6\nBedürfnisses erteilt werden. Obwohl dies nicht explizit geltend gemacht\nwird, ist zu prüfen, ob darin eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ordnung\ngesehen werden kann.\nArt. 44 Bst. b EleG sieht vor, dass das Enteignungsrecht zur Fortleitung\nelektrischer Energie über bestehende Stromversorgungsanlagen geltend\ngemacht werden kann. Eine Verpflichtung zur Nutzung bestehender Anlagen\noder eine Einschränkung im Bau neuer Anlagen kann darin aber nicht ersehen\nwerden. Es besteht nur die Möglichkeit, auf diesem Wege eine Durchleitung\nzu erzwingen, nicht aber eine Verpflichtung, anstelle des Baus eigener\nAnlagen das Enteignungsrecht in Anspruch zu nehmen. Die Bestimmung hat\nkeineswegs die Funktion einer Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung.\nDie wirtschaftliche Betätigung der Stromversorgungsunternehmen wird\nnicht eingeschränkt. Das Bundesgericht hat in BGE 129 II 497 E. 4.1.2 denn\nauch ausdrücklich festgehalten, dass die Bestimmung von Art. 44 Bst. b EleG\nnicht eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecke, sondern im Gegenteil den\nWettbewerb erst ermöglichen solle.\n2.7. Eine in einer andern Bestimmung des Bundesrechts oder des kantonalen\nRechts begründete wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ordnung wurde von\nden Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht. Eine solche ist auch\nnicht ersichtlich. Namentlich sind die Regelungen von Art. 7 EnG und § 13\ndes Energiegesetzes des Kantons Thurgau (Anschlussbedingungen für\nunabhängige Produzenten) sowie von Art. 10 WRG (behördliche Kontrolle\nvertraglicher Gebietsabgrenzungen zwischen Kraftwerkseigentümern bzw.\nZwischenhändlern) im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar.\n2.8. Ein über die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen eines\nGewerbegenossen hinausgehendes spezifisches Interesse der\nBeschwerdeführerinnen ist aus allen diesen Gründen nicht ersichtlich.\nEine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungs- oder\nKontingentierungsordnung besteht nicht. Auf die Beschwerden ist aus diesen\nGründen nicht einzutreten.\n(…)\n\nPage d’accueil de la Commission de recours en matière d’infrastructures et\nd’environnement\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}