{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-02-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-90--_2004-02-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007118.pdf?ID=150007118", "Checksum": "b4c58411784bd78548ac3a3f36a4469f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 01.02.2004 JAAC 69.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 01.02.2004 JAAC 69.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 01.02.2004 JAAC 69.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:27", "Checksum": "ea57e1f096b44234b100471165c2d129", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 01.02.2004 JAAC 69.90 \r\n\n 4\ndie Zulassung des genveränderten Saatgutes die Möglichkeiten, Produkte\naus unverändertem Saatgut in Verkehr zu bringen, nicht eingeschränkt\nwürden. Ferner bezeichnete es das Bundesgericht als nicht willkürlich,\nApothekern die Legitimation zur Anfechtung der Zulassung eines anderen\nApothekers abzusprechen, da die Konkurrenten lediglich einer gesundheitsoder wirtschaftspolizeilichen Ordnung unterstehen würden (BGE 125 I 7 E. 3g).\n2.4.2. Diese Rechtsprechung wurde in der Lehre teilweise kritisiert. So\nwurde angeführt, das Bundesgericht habe mit dem Entscheid BGE 125\nI 7 E. 3g eine Praxisänderung vorgenommen, ohne diese als solche zu\nkennzeichnen. In der bisherigen Praxis sei das Erfordernis der gemeinsamen\nwirtschaftsrechtlichen Ordnung nur insofern von Bedeutung gewesen,\nals damit habe verhindert werden sollen, dass sich ein Konkurrent gegen\nVorhaben eines andern Konkurrenten, die mit der staatlich geregelten\nwirtschaftlichen Tätigkeit nichts zu tun gehabt hätten, hätte wehren können.\nDas neu eingeführte Kriterium einer wirtschaftspolitischen Ordnung sei nicht\ngerechtfertigt. Dadurch würden Beschwerden in Bereichen mit polizeilich\nmotivierten Regelungen ausgeschlossen, obwohl diese Regelungen oft\nwirtschaftspolitische Auswirkungen hätten (Georg Müller, Bemerkungen\nzu einem Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 20. August\n1998 in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]\n1999 S. 442; kritisch ebenfalls Pierre Moor, Droit administratif, Volume II,\nBerne 2002, S. 635). Dieser Kritik kann nicht gefolgt werden.\nEine Praxisänderung des Bundesgerichtes ist im soeben zitierten Entscheid\nsowie im - diesen bestätigenden - Urteil BGE 127 II 264 E. 2h nicht zu erblicken.\nBereits in den vorstehend angeführten Entscheiden hat das Bundesgericht das\nKriterium der gemeinsamen wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Ordnung\nentwickelt und diese ausdrücklich oder stillschweigend im Rahmen der\nPrüfung als eine Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung umschrieben.\nDass allein schon für beide Parteien anwendbare wirtschaftspolizeiliche\nBestimmungen eine besondere Beziehungsnähe bewirken würden, kann\nauch der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnommen\nwerden. Die Entscheide BGE 125 I 7 E. 3g und BGE 127 II 264 E. 2h stellen somit\nlediglich eine Präzisierung oder Klärung der bisherigen Praxis dar.\nDas Kriterium der gemeinsamen wirtschaftspolitischen Ordnung überzeugt\nauch in sachlicher Hinsicht. Wie Paul Richli (Aktuelle Juristische Praxis\n[AJP] 1999, S. 351 ff., S. 352) in seinen Anmerkungen zu BGE 125 I 7 ausführt,\nliegt der Wirtschaftsordnung der Schweiz ein verfassungsrechtlicher\nGrundentscheid zugunsten einer wettbewerbsorientierten und\nsozialverpflichteten Wirtschaftsordnung zugrunde. Das Auftreten neuer\nKonkurrenten ist in dieser Ordnung nicht nur hinzunehmen, sondern\nsogar erwünscht. Wird Art. 48 Bst. a VwVG vor diesem Hintergrund\nverfassungskonform ausgelegt, kann ein rein polizeilich orientierter\nZulassungsentscheid deshalb keine besondere Beziehungsnähe schaffen.\nSoweit die Rechtsordnung nicht eine Ausnahme von der wirtschaftspolitischen\nGrundordnung vorsieht, d. h. solange nicht eine mit einer Zulassungsoder Kontingentierungsordnung zumindest vergleichbare besondere\n\n"}