{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-02-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-90--_2004-02-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007118.pdf?ID=150007118", "Checksum": "b4c58411784bd78548ac3a3f36a4469f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 01.02.2004 JAAC 69.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 01.02.2004 JAAC 69.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 01.02.2004 JAAC 69.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:27", "Checksum": "ea57e1f096b44234b100471165c2d129", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 01.02.2004 JAAC 69.90 \r\n\n 3\nEine räumliche Nähe der Beschwerdeführerin 1 zur projektierten Anlage,\nwelche ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde begründen würde,\nist den Akten nicht zu entnehmen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin\nkann damit nicht gestützt auf eine Nachbareigenschaft bejaht werden.\n2.4. Die Beschwerdeführerin 1 produziert und transportiert elektrische\nEnergie, während die Beschwerdeführerin 2 als Zwischenhändlerin auftritt,\ndie Elektrizität überträgt und an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nder Gemeinden abgibt. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits ist sowohl für\ndie Stromproduktion als auch die Stromübertragung zuständig. Sowohl\ndie Beschwerdeführerinnen als auch die Beschwerdegegnerin bieten ihre\nLeistungen unter anderem im Gebiet B an. Die Beschwerdeführerinnen\nsind somit direkte Konkurrentinnen der Beschwerdegegnerin. Es ist damit\nabzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen Konkurrenten zur\nBeschwerde berechtigt sind.\n2.4.1. Ungeachtet einer allfälligen grosszügigeren Praxis einiger\nAdministrativbehörden des Bundes, wie sie von der Vorinstanz geltend\ngemacht wurde, ist das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses nach\nder bundesgerichtlichen Auslegung (BGE 127 II 264, BGE 123 II 376 E. 5b)\nvon Art. 48 Bst. a VwVG (bzw. des inhaltlich entsprechenden Art. 103\nBst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation\nder Bundesrechtspflege [OG], SR 173.110) zu beurteilen. Es besteht kein\nRaum, die Beschwerdebefugnis für Verfahren vor verschiedenen Behörden\nunterschiedlich auszulegen.\nDas Bundesgericht hat im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis von\nKonkurrenten festgestellt, dass nicht jedes beliebige tatsächliche\nBerührtsein ein nach Art. 48 Abs. Bst. a VwVG schutzwürdiges Interesse\nzu begründen vermag (BGE 123 II 376 E. 5b). Es bedarf hierfür einer\nspezifischen, qualifizierten Beziehungsnähe, etwa durch eine spezielle\nwirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung.\nDas Interesse eines Konkurrenten an der Anfechtung einer Baubewilligung gilt\ndemgegenüber nicht als schutzwürdig, soweit der Konkurrent dadurch bloss\nin seiner allgemeinen wirtschaftlichen Stellung als Gewerbegenosse berührt\nist (BGE 125 I 7 E. 3 f., BGE 109 Ib 198 E. 4d).\nEine besondere wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ordnung, welche eine\nbesondere Beziehungsnähe zwischen den Konkurrenten schafft, bestand\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes beispielsweise zwischen\nKinobetreibern (BGE 113 Ib 197 E. 4), da nach dem damals gültigen Art. 18\ndes Bundesgesetzes über das Filmwesen vom 28. September 1962 (BBl 1962\n488 ff.) die Eröffnung neuer Kinosäle einer Ermessensbewilligung bedurfte,\nbei deren Verweigerung die Behörde auch die Konkurrenzierung bisheriger\nBetriebe mitberücksichtigen konnte. Eine besondere Beziehungsnähe besteht\naufgrund der gleichen Überlegungen auch zwischen sich konkurrierenden\nLotterieunternehmen, wenn die Behörde beim Entscheid über die Zulassung\neiner Lotterie auch die Frage des Bedürfnisses prüfen kann (BGE 127 II\n264 E. 2h). Keine besondere Beziehungsnähe erkannte das Bundesgericht\ndagegen zwischen Herstellern und Vertreibern von Sojaprodukten einerseits\nund einem Unternehmen, welches eine Technologie zur Herstellung\ngenveränderten Soja-Saatgutes anbietet, anderseits (BGE 123 II 376 E. 5b\ncc). Das Bundesgericht zog dabei namentlich in Erwägung, dass durch\n\n"}