{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-02-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-90--_2004-02-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007118.pdf?ID=150007118", "Checksum": "b4c58411784bd78548ac3a3f36a4469f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 01.02.2004 JAAC 69.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 01.02.2004 JAAC 69.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 01.02.2004 JAAC 69.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:27", "Checksum": "ea57e1f096b44234b100471165c2d129", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 01.02.2004 JAAC 69.90 \r\n\n 2\nbesondere Beziehungsnähe gegeben ist, hat der Beschwerdeführer ein\nschutzwürdiges Interesse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben\noder abgeändert wird. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen\nAkt persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden. Ein bloss mittelbares\noder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt - ohne die\nerforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht zur Verwaltungsoder Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BGE 123 II 376 E. 2 mit Hinweisen).\n2.1. Die Beschwerdeführerin 1 macht keine Ausführungen zu ihrem Interesse\nam Verfahrensausgang. Aus der materiellen Begründung der Beschwerde geht\nindessen hervor, dass sie einerseits raumplanerische Interessen geltend macht,\nsich andererseits aber aus wirtschaftlichen Gründen gegen einen Ausbau der\nInfrastruktur einer Konkurrentin wehrt. So macht sie geltend, durch den Bau\nder hier strittigen Transformationsanlage würden eigene Anlagen überflüssig.\nDie Anlage sei zudem Bestandteil einer Strategie der Beschwerdegegnerin zur\nAusweitung ihres Marktes zulasten der Beschwerdeführerinnen. Sie macht\ndamit in erster Linie ihre wirtschaftlichen Interessen als Konkurrentin der\nBeschwerdegegnerin geltend.\nDie Beschwerdeführerin 2 macht sinngemäss das gleiche Beschwerdeinteresse\ngelten. In ihren Schlussbemerkungen vom 13. Dezember 2004 ergänzt sie\nzudem, sie unterstehe als Unternehmen der Elektrizitätsversorgung der\ngleichen verwaltungsrechtlichen Ordnung wie die Beschwerdegegnerin.\nDie Vorinstanz verweist in ihren Schlussbemerkungen vom 23. November\n2004 auf ihre Ausführungen zur Einsprachelegitimation im angefochtenen\nEntscheid (E. 4). Die Vorinstanz vertrat darin die Auffassung, die\nEinsprachelegitimation sei aufgrund des zwischen den Parteien\nbestehenden Konkurrenzverhältnisses gegeben. Ferner unterstünden die\nBeschwerdeführerinnen der gleichen bundesrechtlichen Ordnung wie der\nStreitgegenstand.\nDie Beschwerdegegnerin bestreitet in ihren Schlussbemerkungen vom\n24. November 2004 die Legitimation der Beschwerdeführerinnen. Sie\nbezeichnet die Interessen der Beschwerdeführerinnen als nicht schutzwürdig,\ndass es ihnen lediglich darum gehe, ihre Monopolstellung zu verteidigen.\n2.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen lediglich raumplanerische Interessen\ngeltend machen, ist eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache nicht\nersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen sind in ihren Interessen an einer\ngeordneten Raumentwicklung nicht mehr als jedermann betroffen. Die\nraumplanerischen Interessen vermögen eine Beschwerdelegitimation nicht zu\nbegründen.\n2.3. Eine besondere Beziehung zur Streitsache kann durch eine besondere\nräumliche Nähe gegeben sein. Im vorliegenden Fall ist die umstrittene\nAnlage nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 wenig mehr als\nein Kilometer von deren bestehendem Unterwerk entfernt. Es ist indessen\nnicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die projektierte\nTransformationsanlage aufgrund dieser räumlichen Nähe Auswirkungen\nauf die Anlagen der Beschwerdeführerin 2 haben wird. Es sind keine\nImmis­sionen auf das Unterwerk der Beschwerdeführerin zu erwarten.\n\n"}