Denn die Massnahme erweist sich bereits deshalb als - insgesamt - unverhältnismässig, weil sie unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war. 8.3. Indem sie die von der Beschwerdeführerin betriebene Mehrwertdienstnummer widerrief, ging die Vorinstanz unverhältnismässig und in einer den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht werdenden Weise vor. Ihr Handeln erscheint somit als unangemessen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. (…) [88] Kurzmitteilungsdienste, «Short Message Service» (Anm. der VPB-Redaktion).