An der Bewertung der Massnahme als unverhältnismässig ändert auch nichts, dass von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden dürfen, dass sie sich kooperativer gezeigt und in der verlangten Form sachlich Stellung genommen hätte (vgl. E. 6.1 in fine). 8.2.3. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich zu prüfen, ob der Widerruf für die Beschwerdeführerin zumutbar war. Denn die Massnahme erweist sich bereits deshalb als - insgesamt - unverhältnismässig, weil sie unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war.