Indem sie den Nummernwiderruf anordnete, griff sie gleich zum härtesten Mittel. Nur weil keine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin vorlag, durfte sie dies jedenfalls nicht tun. Besonders auch in Anbetracht, dass Mitte Juni 2004 nichts auf einen regelwidrigen Gebrauch der fraglichen Mehrwertdienstnummer hindeutete, erscheint die ergriffene Massnahme unnötig und übertrieben. An der Bewertung der Massnahme als unverhältnismässig ändert auch nichts, dass von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden dürfen, dass sie sich kooperativer gezeigt und in der verlangten Form sachlich Stellung genommen hätte (vgl. E. 6.1 in fine).