Da ausserdem andere Hinweise oder Beweise fehlten, hätte die Vorinstanz den (angezeigten) Regelverstoss nicht für einwandfrei erstellt ansehen dürfen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zuvor nicht negativ aufgefallen war und es sich bei einem allfälligen Fehlverhalten also um ein erst- und auch einmaliges gehandelt hätte - Hinweise, welche den gegenteiligen Schluss nahe legen, fehlen. Angesichts all dessen hätte sich die Vorinstanz besondere Zurückhaltung auferlegen müssen, als sie zu entscheiden hatte, wie sie das eröffnete Widerrufsverfahren abschliessen bzw. fortführen sollte. Indem sie den Nummernwiderruf anordnete, griff sie gleich zum härtesten Mittel.