Die Vorinstanz hat damit die Grenzen der Verhältnismässigkeit überschritten und gegen das Übermassverbot verstossen. Sie hätte den Besonderheiten, welche den vorliegenden Fall auszeichnen - namentlich was die Beweislage angeht -, besser Rechnung tragen müssen. Speziell zu beachten wäre gewesen, dass sich der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe eine nicht nutzungsbedingungskonforme Kurzmitteilung verschickt, auf bloss eine Anzeige stützt. Da ausserdem andere Hinweise oder Beweise fehlten, hätte die Vorinstanz den (angezeigten) Regelverstoss nicht für einwandfrei erstellt ansehen dürfen.