Dies umso mehr als, anders als dies typisch ist, hier eine einzige Reklamation das Widerrufsverfahren ausgelöst hatte. Aufgrund des Umstands, dass keine Anzeigen aus dem Publikum bei ihr eingingen, hätte sich für die Vorinstanz vielmehr der Schluss aufgedrängt, die Androhung des Nummernwiderrufs habe Wirkung gezeigt und die Beschwerdeführerin dazu bewogen, die