Den schlussendlich doch verfügten Widerruf hat die REKO/INUM etwa in den folgenden Fällen als erforderlich und daher verhältnismässig angesehen: So als sich die betroffene Mehrwertdienstanbieterin auf Aufforderung hin nicht vernehmen liess und es weiter zu Konsumentenbeschwerden kam (Entscheid der REKO/INUM vom 15. September 2004), als die Dienstbetreiberin nicht schlüssig aufzeigen konnte, dass die zuvor von der Vorinstanz festgestellten Mängel behoben wurden (Entscheid der REKO/INUM vom 20. September 2004) oder als die Nummerninhaberin zwar die nötigen Korrekturen vornahm, daraufhin aber erneut in der gleichen Weise gegen die Nutzungsbedingungen verstiess