Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist als Erstes festzustellen, dass der strittige Nummernwiderruf zur Erreichung des von der Vorinstanz angestrebten Ziels, dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, geeignet war. 8.2.1. Die REKO/INUM hat bereits verschiedentlich festgehalten, der Widerruf einer Nummer stelle eine strenge Massnahme dar, weshalb es angebracht sei, zuerst nach milderen Mitteln zu suchen und diese einzusetzen, wenn sie den gleichen Erfolg versprechen (vgl. Entscheid der REKO/INUM vom 15. September 2004, E. 9.3).