Gleich wie diese Vorschriften selber liegen auch die Massnahmen, welche zu deren Durchsetzung ergriffen werden, grundsätzlich im öffentlichen Interesse. 8.2. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist als Erstes festzustellen, dass der strittige Nummernwiderruf zur Erreichung des von der Vorinstanz angestrebten Ziels, dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, geeignet war. 8.2.1.