O., N. 581 ff.). Es ist deshalb zu untersuchen, ob der Nummernwiderruf im öffentlichen Interesse lag und verhältnismässig war. Diese Prüfung setzt voraus, dass davon ausgegangen wird, die fragliche Kurzmitteilung sei so verschickt worden wie von der Vorinstanz behauptet. Dies obwohl der Sachverhalt gerade in diesem Punkt nicht eindeutig erstellt ist und die Frage, ob der Versand tatsächlich stattgefunden hat, hiervor offen gelassen worden ist (E. 6.3). 8.1. Die Vorinstanz führt aus, sie habe die Nummer widerrufen, um die Konsumentinnen und Konsumenten vor rechtswidrigen Geschäftspraktiken zu schützen und sie vor erheblichen Schäden zu bewahren. Gemäss Praxis der REKO/