Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz angemessen gehandelt hat und, damit zusammenhängend, ob der strittige Nummernwiderruf unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zulässig war. Selbstverständlich müsste der Widerruf selbst dann einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten, wenn er nicht gestützt auf eine «Kann-Vorschrift» angeordnet worden wäre (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101). 8. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 Abs. 2 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Verhältnismässigkeit umfasst drei Elemente, die kumulativ zu beachten sind: