Dem Vorwurf unangemessenen Handelns setzt sich eine rechtsanwendende Instanz aus, wenn sie zwar innerhalb des ihr eingeräumten Entscheidspielraums bleibt, ihr Ermessen aber in einer Weise ausübt, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird und deshalb unzweckmässig ist. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz angemessen gehandelt hat und, damit zusammenhängend, ob der strittige Nummernwiderruf unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zulässig war.