O., N. 429 ff. und 440). Ermessen bedeutet, dass der Behörde im zu regelnden Einzelfall ein Entscheidungsspielraum zusteht. Stets muss die Behörde ihr Ermessen aber pflichtgemäss, d. h. verfassungs- sowie gesetzeskonform ausüben und also insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip befolgen. Nicht pflichtgemässes Handeln wird dabei nicht nur im Falle von eigentlichen Rechtsfehlern angenommen, sondern bereits dann, wenn sich ein Verwaltungsakt als unangemessen erweist. Dem Vorwurf unangemessenen Handelns