AEFV als so genannte «Kann-Vorschriften» ausgestaltet sind (vgl. E. 7.2). 7.1. Betreffend die fragliche SMS-Nachricht - sofern sie denn tatsächlich so verschickt worden sein sollte wie behauptet - hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, die Nutzungsbedingungen seien nicht eingehalten worden, weil die Tarifangabe nicht deutlich und unmissverständlich und weil die Kennzahl 0900 nicht deutlich von der restlichen Angebotsnummer getrennt sei. Eine Verletzung der zum Bundesrecht gehörenden Preisbekanntgabevorschriften liegt hingegen nicht vor; denn missverständliche Preisangaben haben nach Art. 11a Abs. 1 PBV lediglich zur Folge, dass dem Kunden nichts in Rechnung gestellt werden darf;