AEFV einen Widerruf bei der Verletzung von Bundesrecht vorsieht, besteht die Möglichkeit zu widerrufen gemäss Art. 24b Abs. 8bis AEFV bereits dann, wenn der Verdacht auf Missbrauch besteht. Beim Ganzen ist zu beachten, dass Art. 11 Abs. 1 und Art. 24b 8bis AEFV, nicht aber Art. 24b Abs. 8 AEFV als so genannte «Kann-Vorschriften» ausgestaltet sind (vgl. E. 7.2).