Ein Widerruf ist unter anderem im Falle der Missachtung des anwendbaren Rechts sowie der Bestimmungen der Zuteilungsverfügung möglich (Bst. b). Bei den Rechtsverletzungen stehen Verstösse gegen Vorschriften der Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung [PBV], SR 942.211) im Vordergrund. Während Art. 11 AEFV für sämtliche Adressierungselemente gilt, kennt Art. 24b AEFV ein Widerrufsregime speziell für einzeln zugeteilte Nummern, wozu auch die Mehrwertdienstnummern gehören. Während Art. 24b Abs. 8 AEFV einen Widerruf bei der Verletzung von Bundesrecht vorsieht, besteht die Möglichkeit zu widerrufen gemäss Art.