Kommt hinzu, dass der Nicht-Versand einer SMS-Nachricht eine negative Tatsache darstellt. Und negative Tatsachen können bekanntlich nicht bewiesen werden. Ob die fragliche SMS-Nachricht tatsächlich verschickt wurde oder nicht, kann aus den im Folgenden auszuführenden Gründen (E. 8) aber letztlich offen bleiben. 7. Die Vorinstanz hat die Nummer 0900 xxx gestützt auf Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV, SR 784.104) widerrufen. Ein Widerruf ist unter anderem im Falle der Missachtung des anwendbaren Rechts sowie der Bestimmungen der Zuteilungsverfügung möglich (Bst. b).