Dass die Kurzmitteilung versandt wurde, lässt sich ferner auch nicht aus dem angeblich ungebührlichen Benehmen von L. anlässlich des Telefonats mit der Vorinstanz vom 29. März 2004 sowie daraus ableiten, dass die Beschwerdeführerin - obwohl dies von ihr hätte erwartet werden dürfen - keine schriftliche Stellungnahme eingereicht hat. Abgesehen davon ist die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin müsse nachweisen, dass kein Verstoss stattgefunden habe, mit den Beweislastregeln, wie sie bei belastenden Verfügungen gelten, grundsätzlich nicht vereinbar (E. 6.1). Kommt hinzu, dass der Nicht-Versand einer SMS-Nachricht eine negative Tatsache darstellt.