4 Dabei müssen sich ihre Zweifel darauf bezogen haben, ob die Nachricht überhaupt bzw. mit dem vorgehaltenen Inhalt verschickt wurde. Denn für sie stand die Unrechtmässigkeit des Texts an sich - diesen hatte sie ja einer Prüfung unterzogen - eindeutig fest (vgl. auch E. 7.1), sodass es an diesem Befund aus ihrer Sicht nichts zu widerlegen gab. Angesichts der offenbar vorhandenen Bedenken wäre im Lichte der vorgängig dargelegten Grundsätze beim Abstellen auf die Vorbringen einer einzigen anzeigenden Person mehr Zurückhaltung am Platz gewesen.