Anscheinend ging die Vorinstanz wie selbstverständlich von der Richtigkeit der eingegangen Anzeige aus. Wenn sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. März 2004 den Nummernwiderruf androht, sofern diese «nicht nachweisen sollte, dass keine Verletzung der Nutzungsbedingungen bzw. gesetzlichen Vorschriften stattgefunden hat», klingt aber auch an, dass sie das angeblich Vorgefallene nicht für einwandfrei erstellt ansah.