Ob sie den Versand schon im Widerrufsverfahren bestritten hat, ist ungewiss. Schriftlich tat sie dies jedenfalls nicht. Dies obschon die Vorinstanz sie aufgefordert hatte, schriftlich mit ihr zu verkehren (vgl. Schreiben vom 24. Mai 2004), was auch den Gepflogenheiten im Verwaltungsverfahren entspricht (Kölz/Häner, a.a.O., N. 149). Und dass eine Bestreitung anlässlich des Telefonats vom 29. März 2004 erfolgt wäre, geht aus den Akten nicht hervor. Demgegenüber behauptet die Vorinstanz aber auch nicht, die Beschwerdeführerin habe den SMS-Versand zugegeben bzw. nicht bestritten. Anscheinend ging die Vorinstanz wie selbstverständlich von der Richtigkeit der eingegangen Anzeige aus.