O., N. 275 und 291). 6.2. Werden Mehrwertdienstnummern in allgemein zugänglichen Medien beworben, lässt sich ein Verstoss gegen Preisbekanntgabevorschriften leicht feststellen und festhalten, im Falle des Internets beispielsweise über so genannte «Screenprints». Schwieriger kann das hingegen bei SMS sein, die individuell verschickt werden. Um auf mögliche Verstösse überhaupt aufmerksam zu werden, wird die Vorinstanz in aller Regel auf Anzeigen von Konsumentinnen und Konsumenten angewiesen sein. Solange die SMS nicht gelöscht sind, ist es sodann nicht besonders schwierig festzustellen, wie die Preise angegeben wurden und zu prüfen, ob dies korrekt geschah.