3 Mitwirkungspflichten jedoch nichts (Gygi, a.a.O., S. 281). Dies schliesst nicht aus, die Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiswürdigung dennoch zu berücksichtigen. Bei so genannten Administrativsanktionen - beim Widerruf einer Mehrwertdienstnummer geht es um eine solche (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1219) - gilt es allerdings zu beachten, dass sich eine Unsicherheit bezüglich des Sachverhalts getreu dem strafrechtlichen Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» nicht zu Lasten des von einer Sanktion Bedrohten auswirken darf (Kölz/Häner, a.a.O., N. 275 und 291).