12 VwVG zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 13 VwVG), dies jedenfalls dann, wenn sie spezialgesetzlich dazu angehalten werden oder wenn ein von ihnen gestelltes Begehren zu beurteilen ist. (vgl. zum Ganzen auch Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 273 ff.). An der Beweislastverteilung ändern die