Diese Auffassung steht aber einerseits im Widerspruch zu Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) welcher die Sachverhaltsfeststellung zur Aufgabe der Behörden erklärt, und andererseits zum Grundsatz, wonach bei belastenden Verfügungen - dazu gehören auch Nummernwiderrufe - die Verwaltung die Beweislast und demnach auch die Folgen der Beweislosigkeit trägt (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 282). Wohl sind die Parteien, was die Ermittlung des Sachverhalts angeht, trotz Art. 12 VwVG zur Mitwirkung verpflichtet (Art.